Mit Stand 12.03.23 müssen unsere Schützen zur Wiederholungsprüfung

(Fortbestehen der Erlaubnis) folgende Informationen einreichen:

 

 

Für Sportschützen* im Sportschützenkontingent nach§ 14 Abs. 4 WaffG mit einer Mitgliedschaft KÜRZER als 10 Jahre

–     Das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ( Fortbestehen der Erlaubnis) ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen(§ 14 Abs. 4 WaffG).

–     Der Antragsteller* ist Mitglied in einem Schießsportverein(§ 14 Abs. 2 WaffG).

–     dieser Schießsportverein gehört einem anerkannten Schießsportverband an (§ 15 WaffG).

–     Der Antragsteller* muss dem Antrag Kopien all seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (WBKs) beifügen.

–     Der Antragsteller* muss in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe wie folgt betrieben haben und dies durch Schiessnachweise belegen (§14 Abs. 4 WaffG).

Mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.

–     Besitzt der Antragsteller* sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so sind die Schiessnachweise für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

 

Für Sportschützen* im Sportschützenkontingent nach§ 14 Abs. 4 WaffG mit einer Mitgliedschaft LÄNGER als 10 Jahre

–     Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen* die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein (§ 14 Abs. 2 WaffG)

–     Die Mitgliedschaft wird in diesem Fall durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachgewiesen (Folgeprüfungen nach § 4 Abs.4 WaffG)

 

 

Für Sportschützen über dem Sportschützenkontingent** nach §14 Abs. 5 WaffG

Dazu sind folgende Punkte zusätzlich zu den oben genannten ( §14 Abs. 2; § 14 Abs. 4 WaffG) nachzuweisen.

 

–     für jede Waffe über dem Grundkontingent muss der Antragsteller* zum Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme einen Wettkampfnachweis für diese Waffe pro Kalenderjahr einreichen.

Dieser soll die aktive regelmäßige Teilnahme des Sportschützen am Schießsport dem Verband glaubhaft darlegen (WaffVwV §4.4 und WaffVwV §14.3 ).

Dies Ist unabhängig davon zu erbringen, wie lange das Mitglied bereits Schütze ist.

–     Die Wettkampfteilnahme muss mindestens auf Vereinsebene erfolgen. (WaffVwV §14.3)

–     Bei Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Verbänden werden zum Fortbestehen der Erlaubnis die Wettkampfteilnahmen aller Verbände anerkannt. (WaffVwV §14.3)

 

*Die sprachlichen Formulierung gilt sowohl für männliche als auch für weibliche Personen.

**mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und/ oder mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, sowie der hierfür erforderlichen Munition

 



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Gemeinsame Stellungnahme BVA-anerkannter
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